
Folter, 1982
Öl auf Leinwand, 200 x 240 cm
Art. 1 der UN-Antifolterkonvention bezeichnet als Folter "jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel, um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierungen beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis, verursacht werden."
Art. 16 der UN-Antifolterkonvention stellt klar, dass die Vertragsstaaten nicht nur Folter, sondern jede Handlung verhindern sollen, die eine grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe durch Angehörige des öffentlichen Dienstes darstellen. Eine vergleichbare Formulierung ist auch in allen anderen Kodifizierungen des Folterverbots enthalten.
Das wichtigste internationale Schutzsystem gegen Folter ist die UN-Antifolterkonvention vom 10. Dezember 1984. Der genaue Titel lautet "Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe". Die Konvention trat 1987 nach 21 Ratifizierungen in Kraft. Heute zählt sie weltweit 164 Vertragsstaaten (Stand August 2018). Sie ergänzt das absolute Folterverbot, das auch schon in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948 und im UN-Zivilpakt von 1966 enthalten war, um eine genaue Definition von Folter. (9)