
Gewalt, 1988
Öl auf Leinwand, 200 x 240 cm
Gewalt gegen Frauen, die der Künstler hier hauptsächlich thematisiert, beginnt – wie jede Gewalt – in der Sprache, in Illustrierten, Filmen, Fernsehbildern, in den sozialen Medien. Sie geht oft über in tatsächliche sexuelle Belästigung, beispielsweise am Arbeitsplatz.
Als diese Bildtafel entstand, war Vergewaltigung bereits ein Straftatbestand – § 177 StGB –, aber sexuelle Belästigung war es noch nicht. Häufig wurden derartige Übergriffe als Nötigung oder Beleidigung verfolgt; allerdings war das Thema gesellschaftlich weit weniger präsent als heute im Jahr 2025. Ein markantes Ereignis in diesem Zusammenhang war die Kölner Silvesternacht 2015/2016; danach wurde das Sexualstrafrecht deutlich verschärft.
Seither reicht der Wille des Opfers – „Nein“ oder andere Form der Ablehnung – aus, auch ohne körperliche Gegenwehr, um die bei Missachtung die Strafbarkeit zu begründen. Mit § 184 i StGB wurde auch ein eigener Straftatbestand geschaffen. Insgesamt ist die Zahl der gemeldeten Fälle seit 1989 lt. Polizeilicher Kriminalstatistik angestiegen; teils durch echte Zunahme, teils durch bessere Erfassung und höhere Bereitschaft, Anzeige zu erstatten. Stichwort hierzu Giséle Pelicot: „Die Scham muss die Seiten wechseln“. Allerdings wird schon länger diskutiert, ob das Pendel inzwischen nicht zu weit zur anderen Seite ausgeschlagen ist. Die Me-Too-Bewegung hat dafür gesorgt, dass der öffentliche Umgang mit dem weiblichen Geschlecht von großer Vorsicht gekennzeichnet sein sollte. Wird von interessierten Kreisen erst einmal ein Verdacht geäußert, ist dieser kaum noch aus der Welt zu schaffen. Aber, wie schon Erich Fromm, (55) anmerkte, dürfen Frauenbefreiung und Gleichstellung nicht zur Ausmerzung von Unterschieden führen. Denn „verschwindet die Polarität der Geschlechter, verschwindet auch die erotische Liebe, die auf dieser Polarität beruht“. (56)